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Legasthenie

Besondere Regelungen zu Leistungserhebung und Leistungsbewertung

Für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibschwäche gelten bei schulischen Leistungsfeststellungen und Leistungsbewertungen besondere Regelungen.

Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Legasthenie gelten fachärztliche Bescheinigungen, die durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere, entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft erstellt sind. Die Bescheinigungen sind in jedem Fall direkt an die Schulpsychologin, Andrea Federhofer, zu leiten.

Besonders zu beachten ist, dass Gutachten über das Vorliegen einer Legasthenie beim Übertritt von der Grundschule ans Gymnasium neu auszustellen bzw. vom zuständigen Facharzt zu bestätigen sind.

Schüler mit Legasthenie haben die Möglichkeit, vor Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums, d. h. am Ende der Jahrgangsstufe 9, zu beantragen, dass sie während der restlichen Schulzeit und in der Abschlussprüfung keine Fördermaßnahmen und keinen Nachteilsausgleich und Notenschutz erhalten. In diesem Fall entfällt im Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife eine andernfalls aufzuführende Zeugnisbemerkung.

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