Schulabschlüsse in der 10. Jahrgangsstufe
Wichtige Antworten auf aktuelle Fragen
Immer wieder ergeben sich Fragen zu möglichen Schulabschlüssen in der 10. Jahrgangsstufe. Folgende Hinweise sollen ein Stück weiterhelfen:
- Die Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe schließt einen mittleren Schulabschluss (MSA) mit ein. Für den Übertritt an die Fachoberschule ist kein bestimmter Notendurchschnitt im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erforderlich.
- Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe, die das Klassenziel nicht erreichen, dabei in Vorrückungsfächern höchstens zweimal Note 5 oder einmal Note 6 erhalten, können im unmittelbaren Anschluss an die 10. Jahrgangsstufe die Besondere Prüfung ablegen und somit ebenfalls einen MSA erwerben (siehe § 98 GSO).
Die Besondere Prüfung, eine schriftliche Prüfung, findet am Ende der Sommerferien am Gymnasium und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch statt. Auf Antrag kann die Fremdsprache Englisch durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache geprüft wird.
Die Besondere Prüfung gilt als bestanden mit mindestens dreimal der Note 4 oder den Noten 3/4/5.
Das Bestehen der Prüfung berechtigt bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,33 zum Eintritt in die 11. Klasse einer Fachoberschule, nicht aber in die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums!
Ein Wiederholen der Besonderen Prüfung ist nur einmal möglich, wenn die 10. Jahrgangsstufe erfolglos wiederholt wurde und das o.g. Notenbild im Jahres-zeugnis erneut zutrifft.
Die Anmeldung zur Besonderen Prüfung muss bis spätestens eine Woche nach Erhalt des Jahreszeugnisses erfolgen.
- Gefährdete Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe können als Externe an der Abschlussprüfung des M-Zugs der Hauptschule teilnehmen und den MSA erwerben (Anmeldung vor dem 1. März an einer Hauptschule mit M-Klasse!). Für den Übertritt an die Fachoberschule gilt für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ein Notendurchschnitt von mindestens 3,33 in der externen Abschlussprüfung des M-Zugs.
- Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe, denen auf Grund der Notenkonstellation einmal 6 oder zweimal 5 in den Vorrückungsfächern (darunter nur ein Kernfach!) nach § 63 GSO das Vorrücken auf Probe in die 11. Jahrgangsstufe gestattet wird, erlangen erst mit dem Bestehen der Probezeit zum Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 einen Mittleren Schulabschluss.
- Bei einmal Note 6 bzw. zweimal Note 5 in Vorrückungsfächern kann in der 10. Jahrgangsstufe Notenausgleich gewährt werden (§ 63a, GSO). Voraussetzung hierfür ist die Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur mit Kernfächern ausgeglichen werden können. Notenausgleich ist auch bei mindestens dreimal Note 3 in Kernfächern möglich.