Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn
Diese Hinweise bieten eine erste Orientierung über die Möglichkeiten, die in der jeweiligen Jahrgangsstufe zur Korrektur der Schullaufbahn bzw. zu möglichen Abschlüssen bestehen.
Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn
6. mit 12. Jahrgangsstufe: freiwilliger Rücktritt (§ 37 GSO)
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler der 5. mit 10. Jgst. bis zum Ende des Kalenderjahres in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt in der Qualifikationsphase (Q 11 und Q 12) ist nur am Ende eines Ausbildungsabschnitts möglich. Dieser Schritt sollte jedoch nur nach eingehender Beratung mit der Klassleitung und/oder Beratungslehrer erfolgen. Ein freiwilliger Rücktritt zählt nicht als Wiederholung im Sinne der Schulordnung, wird jedoch auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.
Ein freiwilliger Rücktritt hat nur dann Sinn, wenn im restlichen Schuljahr gezielt die vorhandenen Lücken in den einzelnen Fächern aufgearbeitet werden. Das Direktorat muss den freiwilligen Rücktritt genehmigen. Es wird in jedem einzelnen Fall mit den Klassenlehrern abgesprochen, ob ein Rücktritt tatsächlich den gewünschten Effekt erzielen könnte oder ob nicht eine andere Entscheidung vorzuziehen ist.
5. bis 10. Jahrgangsstufe: Wechsel zur Real- oder zur Wirtschaftsschule
Die Realschulen und die Wirtschaftsschulen bieten die Möglichkeit, mit nur einer Fremdsprache den Mittleren Schulabschluss zu erlangen. Anmeldetermin für das nächste Schuljahr: ab dem Zwischenzeugnis bei der in Frage kommenden Real- oder Wirtschaftsschule. Ein Übertritt nach der 8. Klasse wird aufgrund der unterschiedlichen Lehrpläne zunehmend schwieriger, daher sollte man sich den Wechsel frühzeitig überlegen, um sowohl im Gymnasium wie in der Realschule Misserfolge zu vermeiden. Schüler/innen, die noch im laufenden Schuljahr an eine Real- bzw. Wirtschaftsschule übertreten wollen, müssen sich frühzeitig mit einer geeigneten Realschule in Verbindung setzen. Ein Anspruch auf Aufnahme während des Schuljahres besteht allerdings nicht.
6. mit 9. Jahrgangsstufe: Nachprüfung (§ 33 GSO)
Schüler, die wegen nicht ausreichenden Leistungen in höchstens drei Fächern (darunter in den Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, können in der letzten Woche der Sommerferien eine Nachprüfung in den betreffenden Fächern ablegen, wobei der Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens zu Beginn der ersten Sommerferienwoche vorliegen muss (beachten Sie dazu unseren Terminkalender!). Bei der Nachprüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung über den Jahresstoff in den betreffenden Fächern. Man kann nur vorrücken, wenn in der Nachprüfung keine Note 6 und nicht 2x Note 5 gegeben wird. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, wenn die Jahrgangsstufe schon zum zweiten Mal besucht worden ist.
5. mit 10. Jahrgangsstufe: Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO)
Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülern der Jahrgangsstufen 10 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; in der 11. Jgst. bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1. Falls die Probezeit nicht bestanden wird, muss der Schüler in die nächst niedrigere Jahrgangsstufe wechseln.
10. Jahrgangsstufe: Notenausgleich (§ 32 GSO)
Schüler der Jahrgangsstufe 10, die maximal in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 im Jahreszeugnis erzielen, können durch einmal Note 1 oder zweimal Note 2 oder mindestens dreimal Note 3 die schlechten Leistungen ausgleichen. Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden.
9. und 10. Jahrgangsstufe: „Quali“
Diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib am Gymnasium bzw. ein Bestehen der 9. oder 10. Klasse in Frage steht, sollten überlegen, ob nicht der Qualifizierende Abschluss der Mittelschule vorerst ein Ausbildungsziel darstellt, das mit höherer Sicherheit erreicht werden kann als der Mittlere Schulabschluss. Wer den „Quali“ hat, braucht natürlich deshalb das Gymnasium nicht zu verlassen, wenn die Noten das nicht am Jahresende notwendig machen. Man sollte aber auch bedenken, dass die Vorbereitungs- und Prüfungszeit für den Quali beim Lernen für die gymnasialen Fächer fehlt.
Die Anmeldung zum „Quali“ für "andere Bewerber" bzw. "Externe" muss jeweils bis zum 1. März an der der Wohnung des Schülers nächst gelegenen Mittelschule (= Sprengelschule) erfolgen. Der Hauptteil der Prüfung findet gegen Ende des 2. Halbsjahres statt. Erkundigen Sie sich dazu rechtzeitig bei der für Sie in Frage kommenden Mittelschule. Schüler, die am „Quali“ teilnehmen, müssen rechtzeitig Anträge auf Befreiung vom Unterricht stellen.
Mit dem "Quali" und einer anschließend gut abgeschlossenen Berufsausbildung erhält man den "Mittleren Schulabschluss“ zuerkannt. Dadurch eröffnen sich wieder Wege, die u.a. zum Besuch einer Berufsoberschule führen können. Ein guter Quali mit einem Durchschnitt von mind. 2,33 in der Gesamtbewertung eröffnet den Eintritt in die Mittlere-Reife-Klasse 10 der Mittelschule (§30 I VSO). Für die Prüfungsfächer gelten folgende Sonderregelungen:
- In das Quali-Zeugnis gehen nur die Prüfungsnoten ein.
- Die Zulassung der sog. "anderen Bewerber" (mindestens Schüler einer 9. Jahrgangsstufe) und die Aufgabenstellung regelt die VSO in § 59.
- Die schriftlichen Prüfungen (Deutsch, Mathematik) und eine Projektprüfung sind verpflichtend.
- Hinzu kommen Englisch oder Ph/Ch/Bio oder Ge/Soz/Ek oder Muttersprache
- sowie ein Fach aus Eth/Re/Sp/Mu/Ku/Inf/Buchführung.
- Die Prüfungen finden Ende Juni / Anfang Juli statt. Der "Quali" ist erreicht, wenn die "Besondere Leistungsfeststellung" mit insgesamt mindestens 3,0 absolviert wird.
An dieser Stelle noch ein Hinweis: In den letzten Jahren wird von Seiten der Mittelschulen verstärkt beklagt, dass Schüler der Gymnasien, die als externe Prüflinge an den Mittelschulen den "Quali" erwerben, es oftmals nicht für nötig hielten, ihre Zeugnisse anschließend abzuholen. Die mit einem solchen Verhalten zum Ausdruck gebrachte Einstellung gegenüber der eigenen wie der Arbeit anderer ist wenig verständlich und mit den Wertvorstellungen des Ignaz-Kögler-Gymnasiums nicht vereinbar. Jede Prüfung sollte grundsätzlich mit Respekt und der ihr gebührenden Ernsthaftigkeit angegangen werden.
8., 9. und 10. Jahrgangsstufe: Übertritt ins Berufsleben
Sollten Sie sich fragen, ob Ihr Sohn oder Ihre Tochter das Gymnasium verlassen und ins Berufsleben übertreten soll, bitten wir Sie, daran zu denken, dass Ihr Kind noch weiterhin schulpflichtig ist. Die Berufsschulpflicht endet in der Regel erst, wenn die 10. Klasse bestanden ist. Sie lebt jedoch im Falle einer Berufsausbildung wieder auf.
9. Jahrgangsstufe: M 10, Wirtschaftsschule
An die M 10 der Mittelschule kann wechseln, wer die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums bestanden oder in den Fächern der Mittelschule höchstens 1 x die Note 5 hat. Dabei werden die Noten der Gymnasialfächer B/ Ph/ Ch ebenso wie Geo/ G/ Sk jeweils zu einer Note zusammengefasst. Auch ein externer "Quali" mit Gesamtbewertung 2,3 eröffnet diese Möglichkeit.
10. Jahrgangsstufe: Externenprüfung zum Mittleren Schulabschluss der Mittelschule
Die Volksschulordnung ermöglicht die Teilnahme anderer Bewerber an der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an der Mittelschule. Laut § 64 der Volksschulordnung muss Folgendes beachtet werden: Sofern die „anderen Bewerber“ Schüler sind, müssen sie sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden. Der Antrag ist unter Angabe des gewählten Wahlpflichtfaches bis zum 1. März an der Mittelschule zu stellen, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegenstand der Abschlussprüfung sind die 6 Prüfungsfächer: - Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. Muttersprache) - Projektprüfung - Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (G-S-E) und Physik/Chemie/Biologie (P-C-B) Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
An die zweijährige Wirtschaftsschule (10. und 11. Jahrgangsstufe) kann wechseln, wer die 9. Jahrgangsstufe bestanden hat. Wurde die 9. Jahrgangsstufe nicht bestanden, dann ist ein Wechsel noch möglich, wenn in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erreicht wurde oder wenn man einen externen Quali mit Englisch mindestens Note 3 vorweisen kann. Es gibt keine Aufnahmeprüfung und keine Aufnahme in die 11. Jahrgangsstufe.
10. und 11. Jahrgangsstufe: Wechsel zur Fachoberschule (FOS)
Die aktuellen Anmeldetermine für das kommende Schuljahr finden Sie auf der Homepage der BSL Landsberg. Voraussetzung für die Aufnahme von Gymnasiasten in alle FOS-Richtungen und mit Berufsausbildung an die Berufsoberschulen ist die bestandene 10. Klasse bzw. der Mittlere Schulabschluss. Es gibt grundsätzlich eine Probezeit bis Ende des 1. Halbjahres.
Schüler der 10. Klasse, die nicht vorrücken dürfen, können unter Umständen an der "Besonderen Prüfung" teilnehmen.
Spätestens zu Beginn der ersten Sommerferienwoche muss über die Schule beim zuständigen Ministerialbeauftragten die Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Bitte beachten Sie dazu die aktuellen Termine auf unserer Homepage. Die Prüfung findet in der letzten Ferienwoche der Sommerferien statt. Geprüft werden Deutsch, die 1. Fremdsprache (Englisch, alternativ auch die zweite Fremdsprache auf dem Niveau der ersten FS) und Mathematik nach den Lehrplänen des Gymnasiums. Die bestandene “Besondere Prüfung“ berechtigt nicht dazu in die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums vorzurücken, wohl aber bei einem Mindestnotendurchschnitt von 3,33 in die 11. Jahrgangsstufe einer Fachoberschule. War die geprüfte Fremdsprache nicht Englisch, so kann anstelle der Note Latein oder Französisch der Besonderen Prüfung die Note des Faches Englisch aus dem Jahreszeugnis der 10. Jgst. des Gymnasiums übernommen werden. Die Prüfung ist bestanden bei mindestens dreimal 4 oder höchstens einmal 5 und dafür mindestens einmal die Note 3. Die „Besondere Prüfung“ bietet sich damit vor allem für die Schüler an, die die Klassenstufe nicht wieder¬holen dürfen und die Schule ohne Mittleren Schulabschluss verlassen müssten. Die „Besondere Prüfung“ kann nur im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 und bei Vorliegen der Voraussetzungen (nicht schlechter als 1x6 oder 2x5) abgelegt werden.
11. Jahrgangsstufe: externe Fachabiturprüfung an der Fachoberschule (§40-43 FOSBOS)
Gymnasiasten, die die 11. oder 12. Jgst. besuchen, können als andere Bewerber an der Fachabiturprüfung der FOS teilnehmen. Meldeschluss ist der 1. März des jeweiligen Prüfungsjahres an der FOS. Die Prüfung findet in 8 Fächern statt. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der BLS.
Bei allen Überlegungen zur Schullaufbahn Ihrer Kinder sollten Sie Folgendes bedenken:
Nach dem Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) darf jeder Schüler und jede Schülerin die reguläre Ausbildungszeit am Gymnasium unabhängig vom Alter um 2 Jahre überschreiten, d.h. die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium beträgt 10 Jahre.
Es gelten zusätzlich folgende Einschränkungen der Wiederholungsmöglichkeit:
- ein und dieselbe Jahrgangsstufe darf nur einmal wiederholt werden,
- es dürfen nicht zwei aufeinander folgende Klassen wiederholt werden,
- freiwilliges Wiederholen und freiwilliger Rücktritt werden auf die Höchstausbildungs-dauer angerechnet (nicht dagegen im Ausland verbrachte Schuljahre)
- in der Jahrgangsstufe 5 - 7 darf nur einmal wiederholt werden
- in den Jahrgangsstufen 10 - 12 darf man höchstens 4 Jahre zubringen. Bei einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf zur Prüfungswiederholung ein zusätzliches Schuljahr besucht werden.