FAQs zum Vorrücken auf Probe
Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz sieht bei Schülerinnen und Schülern, die das Jahrgangsstufenziel nicht erreichen, in bestimmten Fällen ein Vorrücken auf Probe vor (BayEUG Artl. 53, 6). Aufgrund der coronabedingten Auswirkungen auf Schule und Unterricht kommt dieser Möglichkeit bei den Vorrückungsentscheidungen zum Schuljahresende 2019/20 eine besondere Bedeutung zu. Die Entscheidung zum Vorrücken auf Probe obliegt der Lehrerkonferenz nach entsprechender Prüfung und Empfehlung durch die Klassenkonferenz. Voraussetzung für die Befürwortung des Vorrückens auf Probe ist, dass davon ausgegangen wird, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zum Vorrücken auf Probe.
Hat mein Kind das Schuljahr geschafft, wenn es die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe erhält?
Nein! Das Kind muss danach erst noch die sog. Probezeit bestehen. Diese dauert bis zum 15. Dezember des nächsten Schuljahres. In besonderen Fällen kann die Probezeit um höchstens zwei Monate verlängert werden (§31 (3) Satz 1, GSO). Ist ein Schüler von der 10. Klasse in die 11. Klasse auf Probe vorgerückt, so dauert die Probezeit bis zum Ende des 1. Ausbildungsabschnittes (also bis zum Notenschluss des Ausbildungsabschnitts 11/1).
Welche Noten muss mein Kind haben, damit die Probezeit nach dem Vorrücken auf Probe als bestanden gilt?
Für Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 auf Probe vorrücken, gilt:
Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird (§31 (3) Satz 2, GSO).
Für Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken:
Die in den Ausbildungsabschnitt 11/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 5 bzw. Anlage 6 belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. Die Leistungen im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Verlängerung der Probezeit ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 10 zurückverwiesen (§31 (4), GSO i. V. mit §6 Abs. 5, GSO). Eine Entscheidung der Lehrerkonferenz gibt es hier nicht.
Was passiert, wenn mein Kind die Probezeit besteht?
Ihr Kind darf die Jahrgangsstufe weiterhin besuchen und hat mit Bestehen der Probezeit das vorherige Schuljahr bestanden.
Was passiert, wenn mein Kind die Probezeit nicht besteht?
Das Kind wird in die vorherige Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Durfte Ihr Kind nach BayEUG Art 53 Abs. 6 Satz 2 auf Probe vorrücken, so zählt dies nicht als Wiederholungsjahr. Achtung: Ihr Kind hat aber das vergangene Schuljahr in diesem Fall immer noch nicht bestanden, muss also die Herausforderung meistern, ohne die Wiederholung der ersten Monate des Schuljahres, die vorherige Jahrgangsstufe zu bestehen. Beispiel: Ein Kind rückt auf Probe in die 9. Klasse vor und schafft die Probezeit nicht. Es kommt ab dem 16. Dezember in die 8. Klasse und muss nun die 8. Klasse bestehen, ohne den Unterricht der 8. Klasse von September bis Dezember besucht zu haben. Bedenken Sie zudem, dass das Kind auch vor der Herausforderung steht, sich erst sozial in der neuen Klasse zurechtfinden zu müssen. Zudem basiert die Jahresfortgangsnote für die 8. Klasse allein auf den (wenigen) Leistungsnachweisen ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis Schuljahresende.
Ist es besser, dass mein Kind das Schuljahr wiederholt, statt auf Probe vorzurücken?
Das hängt vom Leistungsstand des Kindes ab. Besteht in Ihren Augen keine reelle Chance auf Bestehen der Probezeit; so ist es mit Sicherheit besser, das Schuljahr zu wiederholen um Vorwissensdefizite zu schließen, Grundlagen zu sichern und Erfolge möglicher zu machen. Dies kann sich positiv auf die Motivation Ihres Kindes auswirken.
Gibt es aufgrund der Covid-19 Pandemie Besonderheiten zum Vorrücken auf Probe?
Ja. Nach dem KMS (= Kultusministerielles Schreiben) vom 23.06.2020 wird ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 dahingehend großzügig gehandhabt, als für alle Schülerinnen und Schüler erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der COVID-Pandemie angenommen wird. Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestehen oder denen in Vorrücken auf Probe nicht gewährt wird, gelten nicht als Wiederholungsschüler. Zudem heißt es im Schreiben, dass „ggf. im Einzelfall auch eine Ausnahme von der Grenze der Höchstausbildungsdauer bzw. vom Verbot des Wiederholens durch die jeweils zuständigen Verantwortlichen zugelassen wird, soweit entsprechende schulartspezifische Regelungen bestehen“. Somit kann im Schuljahr 2020/21 ein Wiederholungsjahr als „geschenktes Jahr“ (im Sinne von schulrechtlich folgenlos) betrachtet werden, in dem, wie oben beschrieben, Grundlagen gesichert und Vorwissensdefizite aufgeholt werden.
Kann mein Kind mit der Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe auch auf eine andere Schulart wechseln?
Für die Schulart Realschule und Wirtschaftsschule
Ja! Schülern, denen das Vorrücken auf Probe am Gymnasium genehmigt worden ist und die danach an die Realschule oder Wirtschaftsschule übertreten, können auch an der Realschule oder Wirtschaftsschule auf Probe vorrücken, ohne dass die Lehrerkonferenz an der neuen Schulart über das Vorrücken auf Probe neu entscheidet (KMS vom 3.05.2005). Somit ist ein „aufsteigender“ Übertritt an diese Schularten durch das Vorrücken auf Probe möglich.
Für die Schulart Fachoberschule (FOS)
Nein! Ein Vorrücken auf Probe von der 10. Jahrgangsstufe Gymnasium an die FOS ist nicht möglich. Die Aufnahmevoraussetzung für die FOS ist auch für Gymnasiasten der Nachweis des mittleren Schulabschlusses, z. B. durch die Erlaubnis zum Vorrücken in Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (FOSBOSO §5 i. V. mit §7).
Mein Kind ist in der 10. Klasse und erhält die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe. Es hat somit noch keinen mittleren Schulabschluss. Gibt es Möglichkeiten, dass mein Kind doch noch vor dem Schuljahr 2020/21 den mittleren Schulabschluss (= „mittlere Reife“) erhalten kann?
Ja, es gibt zwei Möglichkeiten:
a) Ihr Kind nimmt in den Fächern, in denen es auf Note 5 oder 6 steht, an der Ersatzprüfung teil und es gelingt ihm, sich so zu verbessern, dass das Klassenziel der 10. Jahrgangsstufe erreicht wird.
b) Alle Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe dürfen in diesem Jahr unabhängig von ihrem Notenbild an der sog. „Besonderen Prüfung“ teilnehmen. (KMS v. 29.06.2020).
Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Näheres finden Sie in der GSO § 67. Bei einem Notenschnitt von 3,33 bei der Besonderen Prüfung ist ein Übertritt an die FOS möglich.
Darf mein Kind, obwohl es das Vorrücken auf Probe gewährt bekommen hat, an einer anderen Schulart wiederholen?
Ja. Ein Wiederholen an einer anderen Schulart (z. B. Wechsel vom Gymnasium an die Realschule) ist für das Vorrücken auf Probe ohne Belang (KMS vom 19.07.2005). Beispiel: Ein Kind, das die 7. Klasse Gymnasium nicht bestanden hat und auf Probe vorrücken darf, darf trotzdem die 7. Klasse an der Realschule wiederholen.
Mein Kind wird das Vorrücken auf Probe gewährt. Gibt es Förderangebote von Seiten der Schule?
Ja, es wird Förderangebote geben. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Schule kann aber keine Garantie geben, dass die Förderangebote in Art und Umfang passgenau auf die Problemfächer oder Bedürfnisse Ihres Kindes zugeschnitten sind. Sie können auf der einen Seite eine wertvolle Unterstützung für Ihr Kind bedeuten, auf der anderen Seite kostet die Teilnahme auch Zeit. Beispiel: Ein Kind kommt in die 10. Jahrgangsstufe und hat zum Beispiel 36 Wochenstunden Unterricht. Die Teilnahme an zwei Förderkursen entspricht dann einem Wochenpensum von 38 Stunden zzgl. der Arbeit zu Hause (Hausaufgaben, Lernen).